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IWB 9/2006 S. 1041

Slowenien | Änderung des Mehrwertsteuergesetzes

Mit Wirkung ab sind einige Änderungen und Ergänzungen des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft getreten (s. Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 108/2005). Zur Mehrwertsteuerabführung sind Unternehmen und Freischaffende verpflichtet, die in den letzten zwölf Monaten einen Umsatz von über 50.000 Tolar (ohne Mehrwertsteuer; 1 € entspricht ca. 240 Tolar) erzielt haben. Festgelegt wurde u. a., dass auf Lieferungen und Leistungen der Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Bedingungen als Vergünstigung ein Mehrwertsteuersatz von 4 % des Verkaufspreises (allgemeiner Mehrwertsteuersatz 20 %, ermäßigter Mehrwertsteuersatz 8,5 %) erhoben werden kann.