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Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärem Betrieb
Ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Verhältnisse, dass eine Gesellschaft Aufwendungen nicht eigennützig, sondern gesellschaftsnützig aufwendet, ist es grundsätzlich möglich und zur Abgrenzung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre geboten, steuerrechtlich das Entstehen von Gesellschaftsverlusten als im persönlichen Interesse der Gesellschafter liegend anzusehen und damit diesen als verdeckte Gewinnausschüttung zuzuordnen.