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Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 UmwStG
Nach dem kann bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr sei nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i. S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990. Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.