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FG Hamburg 07.02.2006 II 369/04, NWB direkt 19/2006 S. 9

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an nahe stehende Personen

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Kosten, die wirtschaftlich dem Einzelunternehmen des Vaters der beherrschenden Gesellschafterin zuzurechnen sind, ohne dass hierüber im Voraus eine klare Vereinbarung getroffen wurde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an die beherrschende Gesellschafterin vor. Auch bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist eine verdeckte Gewinnausschüttunganzunehmen, wenn ein ordentlicher Geschäftsleiter sie nicht getroffen hätte.