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Geldwerter Vorteil aus verbilligter Aktienüberlassung an Arbeitnehmer
Die Überlassung fremder oder eigener Aktien an die Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft zu einem Vorzugskurs führt unter der Voraussetzung, dass die Veranlassung für die Überlassung der Aktien im Dienstverhältnis wurzelt, zur Zuwendung eines geldwerten Vorteils und damit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Für den geldwerten Vorteil maßgeblich ist der gemeine Wert, d. h. der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Zugrunde gelegt wurde hier deshalb der Ausgabepreis an der Börse.