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Kindergeld: Nachträgliches Bekanntwerden des Unterschreitens des Grenzbetrags
Durch das nachträgliche Ergehen der Entscheidung des BVerfG, aufgrund der Sozialversicherungsbeiträge des Kinds von dessen eigenen Einkünften abzuziehen sind (), ist i. S. von § 70 Abs. 4 EStG „nachträglich bekannt geworden”, dass die Einkünfte und Bezüge des Kinds den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 EStG in Einzelfall unterschreiten können. Die Kindergeldfestsetzung ist demgemäß zu ändern.