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Schuldzinsenabzug im Veranlagungszeitraum 2001
Nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2001 ist bei der Ermittlung der im Veranlagungszeitraum 2001 abziehbaren Schuldzinsen davon auszugehen, dass das Anfangskapital im ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr Null DM betragen hat. Eine Berücksichtigung von Überentnahmen oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem endeten, ist danach ausgeschlossen.