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FG Hamburg 06.01.2006 VI 161/03, NWB direkt 19/2006 S. 3

Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge

Über eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren – hier Protokollberichtigung –, in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird, nur der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Senats entschieden hat.