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Verlustvortragverfall beim Ausscheiden eines Gesellschafters
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind zu berücksichtigen
Allgemein gilt, dass die Gewerbesteuerpflicht bei der Personengesellschaft die Mitunternehmerschaft als Ganzes betrifft und nicht die einzelnen Mitunternehmer. Würde dieser Gedanke uneingeschränkt Bestand haben, wären insbesondere beim Gesellschafterwechsel Ungereimtheiten bezüglich der Identität der Mitunternehmerschaft, die den Verlust erleidet, mit der, die ihn später absetzt, wohl nicht auszuschließen. Abschn. 67 und 68 GewStR enthalten deshalb Regeln, nach denen beim Ausscheiden eines Gesellschafters ein entsprechender Teil des Verlustvortrags verfällt. Diese Regeln legt die Finanzverwaltung bislang so aus, dass die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Mitunternehmer bei der Feststellung eines Verlusts bzw. dessen Verbrauch durch Anrechnung mit einem späteren Gewinn zu berücksichtigen seien, nicht aber bei der Feststellung des Verfalls infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters. Der BFH hatte nun in seiner Entscheidung VIII R 96/04 Gelegenheit, seine frühere Rechtsprechung zu bestätigen.
Der Fall
Mit dem Tod des Mehrheitsgesellschafters einer KG trat sein Sohn seine Stelle in der Gesellschaft an. Später schieden drei weitere Mitgesellsch...