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NWB direkt Nr. 19 vom Seite 6

Altersentlastungsbetrag und Verlustvortrag

Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs

Gabriele Stein, PwC Frankfurt

Ab Vollendung des 64. Lebensjahrs wird bei der Steuerberechnung ein so genannter Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte für die Höhe des Altersentlastungsbetrags sind nach dem im Veranlagungszeitraum 1999 dabei auch die Vorschriften über den Verlustausgleich zu berücksichtigen.

Gerechtigkeit der Besteuerung im Alter

Der Gesetzgeber hat den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG vormals als Korrektiv eingeführt, um eine Gerechtigkeit der Besteuerung im Alter zu gewährleisten. Denn im Gegensatz zu Beziehern von Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sowie Beziehern von Pensionen, bei denen ein Versorgungs-Freibetrag abgezogen wird, werden Arbeitnehmer, die nach dem 64. Lebensjahr Arbeitslohn beziehen, benachteiligt.

Bis zum betrug der Altersentlastungsbetrag 40 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1 908 €. Als Bemessungsgrundlage galt dabei der Bruttoarbeitslohn zuzüglich der Summe aller übrigen Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bestimmte Versorgungsbezüge bzw. Alterseinkünfte blieben bei der Bemessung...