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BGH 06.03.2006 AnwZ (B) 37/05, NWB 19/2006 S. 152

Berufsrecht | Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen für die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht”

Die Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen für die Erlangung des Titels „Fachanwalt für Steuerrecht” dürfen nicht überspannt werden. Das Erfordernis einer persönlichen und weisungsunabhängigen Bearbeitung von Fällen (§ 5 Satz 1 FAO) schließt nicht aus, dass die Mandate im Angestelltenverhältnis betreut werden. Der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt schuldet die Beratung nämlich in erster Linie den Mandanten und nicht seinem Arbeitgeber. Zu berücksichtigen sind alle vom Anwalt bearbeiteten Fälle mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Steuerrechts innerhalb der letzten drei Jahre seit Antragstellung. Dazu gehören auch Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung. Unschädlich ist auch, wenn der Schwerpunkt der Bearbeitung schon vor dem Drei-Jahre...