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BVerwG 26.04.2006 6 C 19.05, NWB 19/2006 S. 150

Verbandsrecht | Kein Beitragsrabatt für Innungsmitglieder beim Handwerkskammerbeitrag

Handwerkskammern sind nicht verpflichtet, ihren Pflichtmitgliedern, die zugleich freiwillige Mitglieder einer Handwerksinnung sind, einen Beitragsrabatt zu gewähren. Denn die freiwillige Mitgliedschaft in der Handwerksinnung mindert nicht die Vorteile aus der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer, deren Abgeltung der Kammerbeitrag dient. Die für das gesamte Handwerk förderliche Tätigkeit der Handwerkskammer kommt auch Innungsmitgliedern zugute und kann von diesen voll in Anspruch genommen werden. Ob sie tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durch die Handwerkskammer ohne Bedeutung ().