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BFH 15.12.2005 III R 10/04, NWB 19/2006 S. 147

Einkommensteuer | Lehre vom Gegenwert ist auch bei Mietereinbauten anwendbar

Eine außergewöhnliche „Belastung” i. S. des § 33 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Die Lehre vom Gegenwert ist auch bei Mietereinbauten anwendbar. Erlaubt der Vermieter dem Mieter Einbauten (im Streitfall: krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in ein dreigeschossiges Einfamilienhaus), schließt aber die Erstattung der Aufwendungen auch bei Auszug des Mieters aus, bekommt der Vermieter in Form einer Wertsteigerung des Gebäudes einen Gegenwert. Aber auch der Mieter erhält durch die Einbauten einen Gegenwert, sofern die Einbauten nicht nur für ihn, sondern auch für andere Personen von Wert sein können und eine „gewisse Marktfähigkeit” besitzen, „die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck ko...