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OFD Rheinland 30.03.2006 S 2295 - 17 - St 2, NWB 19/2006 S. 147

Einkommensteuer | Vergleichbare Lohnersatzleistungen i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG

Nicht zu den vergleichbaren Lohnersatzleistungen i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG gehören Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, die gezahlt werden bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 4 SGB V, wenn es sich bei der Pflegeperson um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, den Ehepartner oder den Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt, bei Mitnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen wegen einer stationären Behandlung nach § 11 Abs. 3 SGB V, für den Verdienstausfall des Lebend-Organ-Spenders, bei Gewährung häuslicher Pflege nach § 198 RVO bzw. Haushaltshilfe nach § 199 RVO bei Schwangerschaft und Mutterschutz, wenn es sich bei der Pflegeperson/der Haushaltshilfe um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, den Ehepartner oder den Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt (