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Rückstellungen bei Altersteilzeit im Blockmodell
Nur ratierlicher Aufbau der Rückstellungen zulässig
Ist mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbart und muss der Arbeitgeber in der Freistellungsphase einen Teil des bisherigen Entgelts zahlen, muss für diese Verpflichtung bereits in der Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung gebildet werden.
Vereinbarung über Altersteilzeit
Eine GmbH gewährte seit 1996 ihren Arbeitnehmern Altersteilzeit. In der Beschäftigungsphase, nämlich der ersten Hälfte der Altersteilzeit, war im bisherigen Umfang weiterzuarbeiten. In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit war der Arbeitnehmer freigestellt. Als Entgelt wurde während des gesamten Zeitraums ein Grundbetrag von 50 v. H. des Vollzeitentgelts gezahlt. Dazu kamen Aufstockungen von 40 v. H. des Grundbetrags. Mindestens waren die Bezüge auf 85 v. H. des bei Vollzeitarbeit zustehenden Nettolohns aufzustocken und Aufstockungszahlungen in Form von Beiträgen zur Rentenversicherung zu leisten. Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Vollzeitentgelt für den Zeitraum der tatsächlic...