Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verluste aus Stillhaltergeschäften bis VZ 1998 (!) voll mit anderen positiven Einkünften verrechenbar
In einem aktuell entschiedenen Fall des FG Düsseldorf erlitt der Kläger in 1997 Verluste aus Stillhalteoptionsgeschäften i. H. von 405.971 DM. Daneben erzielte er erhebliche andere positive Einkünfte.
Die Verluste als Stillhalter einer Option (short position) zählen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, wobei sich diese im Streitjahr nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers weder hätten auswirken dürfen noch ein Vortrag möglich gewesen wäre.
Dieser höchst restriktiven Haltung wollte das BVerfG mit einer Entscheidung vom einen Riegel vorschieben. Es stellte fest, dass das Verlustausgleichsverbot nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F. gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und damit nichtig war. Allerdings erging diese Entscheidung zur Vermietung eines beweglichen Gegenstands (Segelyacht). Infolgedesse...