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Kein Sperrbetrag nach § 50c EStG a.F. beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft
Voraussetzung für einen Sperrbetrag nach § 50c EStG ist, dass ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer Berechtigter einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner erwirbt. Beim Erwerb von Anteilen einer inländischen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft ist daher kein Sperrbetrag zu berücksichtigen, denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen war im Streitjahr 1995 in die Körperschaftsteueranrechnung in Großbritannien auch die Körperschaftsteuer einzubeziehen, die die inländische Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten hatte.