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Erstattungsanspruch der Familienkasse wegen Kindergeld
Für Erstattungsansprüche des Trägers von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102-109 und 111-113 SGB X entsprechend. Macht das Sozialamt einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend unter Darlegung detaillierter Angaben entsprechend Tz. 74.3.1 Abs. 1 DA-FamEStG, ist die Familienkasse an die Entscheidung gebunden, soweit die Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Es liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Familienkasse, im Rahmen der Prüfung einer Erstattung an einen nachrangigen Leistungsträger im Einzelnen die Rechtmäßigkeit des dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Verwaltungshandelns der anderen Behörde bzw. die Rechtmäßigkeit eines von einer anderen Behörde erlassenen Verwaltungsakts zu überprüfen. In Höhe des Freibetrags nach § 76 Abs. 2 BSHG besteht kein...