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FG Niedersachsen 13.12.2005 1 K 407/02, NWB direkt 18/2006 S. 4

Ingenieurähnlicher Beruf eines Technikers

Die selbständige Tätigkeit eines Ingenieurs übt nur aus, wer nach den Ingenieurgesetzen der Länder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur” zu führen. Ein Techniker, dessen Berufstätigkeit mit der eines beratenden Maschinenbauingenieurs der Fachrichtung Qualitätssicherung vergleichbar ist, übt eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus. Auch wenn die theoretischen Kenntnisse eines Technikers Defizite gegenüber einem Ingenieur aufweisen, sind diese Defizite in der heutigen beruflichen Praxis nicht mehr entscheidend. Denn ein Techniker mit langjähriger Berufserfahrung ist i. d. R. einem jungen Ingenieur trotz dessen akademischer Ausbildung überlegen. Aufgrund des Wandels, der sich im heutigen Berufsleben vollzogen hat, kann bei der Prüfung der ingenieurähnlichen Tätigkeit eines Technikers...