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Entstehungszeitpunkt eines Erstattungsanspruchs bei Zahlung mit vordatiertem Scheck
Wird eine überhöhte Zahlung per Scheck geleistet, ist für die Entstehung des Erstattungsanspruchs auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde abzustellen. Das gilt auch bei einem vordatierten Scheck. – Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Leistung ist auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung abzustellen. – Die Abtretung eines derartigen Erstattungsanspruchs, die nach Übergabe, aber vor Einlösung des vordatierten Schecks angezeigt wird, ist daher nach § 42 Abs. 2 AO unwirksam.