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Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen
Neuer Abgrenzungserlass der Finanzverwaltung veröffentlicht
Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen hat die Finanzverwaltung mit gleich lautenden Erlassen vom neu geregelt. Dabei werden die bisherigen Abgrenzungsgrundsätze beibehalten, die die Rechtsprechung aus § 68 BewG entwickelt hat. Die gleich lautenden Erlasse aktualisieren die ursprüngliche Regelung um die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und um zwischenzeitlich ergangene Verwaltungsanweisungen.
Anwendungsbereich der Neuregelung
Der Abgrenzungserlass ist bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer von Bedeutung. Handelt es sich bei dem Bauwerk um eine Betriebsvorrichtung, muss es innerhalb der Erbschaft-/Schenkungsteuer separat erfasst werden. Ist das Bauwerk dagegen Gebäude, Gebäudebestandteil oder Außenanlage, ist der Wert des Bauwerks mit dem Ansatz des Grundbesitzwerts abgegolten. Der Erlass gilt zudem bei der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer. Insoweit unterliegen Betriebsvorrichtungen nicht der Grundsteuer.
Prüfungssystematik
Die Prüfung, ob ein Bauwerk zum Grundvermögen gehört oder ob es eine Betriebsvorrichtung bildet, erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Fehlt es an der Gebäudeeigen...