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Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen
Für den Beleg- und Buchnachweis bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung genügt die eindeutige Angabe des Bestimmungsorts des anderen Mitgliedstaates in der Rechnung. Dies gilt auch, wenn in der Bestätigung über das Verbringen eines Kfz nur die Angabe des Mitgliedstaats selbst als Bestimmungsort erfolgt ist. Im Streitfall konnte die genaue Anschrift aus den vorgelegten Rechnungskopien mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden. Dies genügte dem FG als Nachweis und die Lieferung konnte steuerfrei bleiben.
In einem zweiten parallelen Verfahren scheiterte der Stpfl. aber am fehlenden Belegnachweis (Az.: 6 K 1737/03). Denn für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung genügt es nicht, nur eine Vollmacht vorzulegen, die ohne konkreten Bezug zu einer Kfz-Lieferung in einem...