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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 11002/03 EFG 2006 S. 1051 Nr. 14

Gesetze: EStG § 10f

Steuervergünstigung nach § 10f EStG für vom Wohnhaus getrenntes, denkmalgeschütztes Nebengebäude

Leitsatz

  1. Nach § 10f Abs. 1 EStG können Aufwendungen an einem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit der Stpfl. das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu „eigenen Wohnzwecken” nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem EigZulG einbezogen hat.

  2. Für die Zuordnung von Räumen zu den „Wohnzwecken dienenden Räumen” genügt es, dass der Raum mittelbar Wohnzwecken dient. Das trifft auch für Nebenräume des hauswirtschaftlichen Lebens (Abstell- und Aufbewahrräume) zu.

  3. Der Umstand, dass die Nebenräume nicht unmittelbar im oder am Wohnhaus belegen sind, sondern in einem auf dem dazugehörigen Grundstück befindlichen Nebengebäude, ist unschädlich.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 783 Nr. 13
EFG 2006 S. 1051 Nr. 14
OAAAB-82373

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