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FG Sachsen 29.04.2005 2 K 503/01, NWB direkt 17/2006 S. 5

Bauleitende Tätigkeit

Eine selbständig ausgeübte bauleitende Tätigkeit, die sich im Wesentlichen auf die Koordination der verschiedenen Beteiligten am Bauvorhaben, insbesondere die Überwachung der herangezogenen Handwerker und die Dokumentation und Abrechnung gegenüber dem Bauherrn beschränkt, ist keine architektenähnliche Tätigkeit. Die erzielten Einkünfte sind als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.