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FG Baden-Württemberg 21.02.2006 1 K 212/02, NWB direkt 17/2006 S. 3

Vergessene Gebäudeabschreibung als offenbare Unrichtigkeit

Hat der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Anlage V für eine vermietete Wohnung anders als in den Vorjahren die Angaben zur Gebäudeabschreibung vergessen und hat das Finanzamt diesen Fehler übersehen und folglich keine Gebäudeabschreibung berücksichtigt, liegt eine zur Korrektur des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids berechtigende offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO vor.