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Beurteilung einer Sacheinlage als kaufähnliches Geschäft oder verdeckte Einlage
Verpflichtet sich der alleinige Gründungsgesellschafter einer GmbH im Rahmen des Gründungsakts dazu, seine Einlage durch Übereignung eines Grundstücks zu leisten, so ist gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 35/05, EFG 2006 S. 33) von einem tauschähnlichen Geschäft auch dann auszugehen, wenn der Wert des Grundstücks über den Betrag des Stammkapitals hinausgeht und in Höhe des Differenzbetrags bestimmungsgemäß in eine Rücklage einzustellen ist. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchst. b EStG ist in solchen Fällen nicht anwendbar.▶NWB SAAAB-68535