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Portabilität bei Unterstützungskassen; Überdotierung durch Einmalprämie
Das Alterseinkünftegesetz vom (BStBl I S. 554) hat die Übertragungsmöglichkeiten von Versorgungsanwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber erweitert. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG i. d. F. ab dem ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung von Versorgungsanwartschaften vom alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber mit Zustimmung aller Beteiligten wie folgt möglich:
nach Nr. 1 kann die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden;
nach Nr. 2 kann der Wert der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, der dann eine wertgleiche Zusage zu erteilen hat.
Im ersten Fall wird die Zusage unverändert übernommen; der dafür zu zahlende Vermögenswert ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Fall zwei ist zwar die Höhe des Vermögenswerts (Übertragungswert gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG), nicht aber die genaue Zusage gesetzlich festgelegt. Diese Übertragungsmöglichkeiten gelten grundsätzlich für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge; somit ist auch eine Übertragung von und auf eine Unterstützungskasse zulässig. Nach dem Erlass vom - S 2723 - 30 - 31 sind die aufgrund dieser Übertragungsmöglichkeiten entstehenden steuerlichen Probleme wie folgt zu behandeln:
Die im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG m...