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Thüringer FG Urteil v. - IV 148/02 EFG 2006 S. 713 Nr. 10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7, EStG § 7, EStG § 7g, EStG § 12 Nr. 3, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c

„Unangemessenheit” des Erwerbs eines weiteren Oberklassefahrzeugs bei einem kleineren Bauelementehandel mit niedrigen Gewinnen

Leitsatz

1. Soweit Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG unangemessen sind, wird hierdurch auch der Abzug von AfA (gemäß § 7 EStG) sowie von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG eingeschränkt.

2. Die Frage der Unangemessenheit eines Aufwandes ist nicht genau umgrenzt. Die Entscheidung darüber, ob Anschaffungskosten unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen. Es ist unter Berücksichtigung von Umsatz und Gewinn sowie der Auswirkung der Anschaffung auf den Geschäftserfolg darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsprüfer bei einem kleineren Bauelementehandel (Umsatz von ca. 1 bis 3 Mio. DM Umsatz, Gewinne von 27000 DM bis rd. 150000 DM, vier Vollzeit- und drei Teilzeit-Arbeitnehmer), der bereits über mehrere Fahrzeuge verfügt (u.a. einen geleasten BMW 740 i A) und keine triftigen Gründe für den Erwerb eines weiteren Oberklassefahrzeugs vorbringt, den Erwerb eines Mercedes CL 420 Coupe (Anschaffungskosten 160988,50 DM) zur Hälfte als unangemessen behandelt und deswegen die vorgenommenen Abschreibungen bzw. Sonderabschreibungen zur Hälfte wieder außerbilanziell gewinnerhöhend zugerechnet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 713 Nr. 10
INF 2006 S. 363 Nr. 10
ZAAAB-81918

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