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Vermietung von Pflegezimmern eines Seniorenpflegeheims
Räume eines Gebäudes, in denen ein Seniorenpflegeheim betrieben wird, können auch dann der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen, wenn nicht jede überlassene Wohneinheit mit einer eigenen Küche und einem eigenen Bad ausgestattet ist. Die Bewohner haben die tatsächliche Sachherrschaft über die angemieteten Räume, auch wenn das Personal zur Pflege und Betreuung der Bewohner Zutritt zu den Räumen hat. Das Merkmal „Wohnzwecken dienen” entfällt nicht dadurch, dass die Heimverträge neben der Überlassung von Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen, insbesondere die Pflege und Betreuung der Bewohner vorsehen.