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Mit Wohnrecht belastete Wohnung
Ein Hauseigentümer kann Aufwendungen, die er für eine mit einem Wohnungsrecht eines Dritten belastete Wohnung erbringt, mangels Einkünfteerzielung nicht als Werbungskosten abziehen, selbst wenn aufgrund des Gesundheitszustands und des Alters des Nutzungsberechtigten absehbar ist, dass das Wohnrecht in naher Zukunft fortfallen wird.