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Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Geschäftsanteilen
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft vor dem dinglichen Vollzug durch eine formwirksame Abtretung setzt regelmäßig voraus, dass der Erwerber alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte, insbesondere auch Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht, ausüben kann.