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Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz
Die OFD Münster hat zu folgenden Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz Stellung genommen: Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns? Wie ist der Ersatzwert nach § 5 Abs. 3 InvStG zu berechnen und muss der Zinsabschlag geändert werden, wenn die auszahlende Stelle unabhängig von der Besitzzeit 6 v. H. des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils angesetzt hat? Existieren bereits Vordrucke zu den Feststellungserklärungen für Spezial-Sondervermögen? In Abweichung der Rn. 118 des (BStBl 2005 I S. 728) gilt für Dach- und Single-Hedgefonds eine Ausnahme bis zum hinsichtlich der Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung des Zwischengewinns.