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FG Baden-Württemberg 23.01.2006 13 KO 5/05, NWB direkt 16/2006 S. 3

Streitwert im Aussetzungsverfahren

Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 10 v. H. des Betrags anzusetzen, für den Vollziehungsaussetzung beantragt wird. Die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG ist auf Verfahren der Vollziehungsaussetzung nicht anwendbar.