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Streitwert im Aussetzungsverfahren
Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 10 v. H. des Betrags anzusetzen, für den Vollziehungsaussetzung beantragt wird. Die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG ist auf Verfahren der Vollziehungsaussetzung nicht anwendbar.