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Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis
Ein Verböserungshinweis genügt den Anforderungen des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, wenn die zugleich erfolgte Mitteilung der beabsichtigten Änderung des streitgegenständlichen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO nicht die Möglichkeit erwähnt, die Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen durch die Zurücknahme sämtlicher Einsprüche zu verhindern. Ein solch fehlerhafter Verböserungshinweis schließt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine ggfs. mögliche, auf § 174 Abs.4 AO gestützte Änderung zu Ungunsten aus.