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Billigkeitsmaßnahme bei Zulagenrückforderung
Der Antrag einer AG auf Investitionszulage ist von deren gesetzlichen Vertreter (§ 78 AktG) zu unterzeichnen. Nicht möglich ist die Vertretung der AG ohne Beteiligung eines Vorstandsmitglieds. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer fehlerhaften Unterzeichnung eines Investitionszulageantrags ist auch dann nicht möglich, wenn das Finanzamt denselben Fehler in den Vorjahren nicht beanstandet hat. Stützen sich Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO bzw. § 227 AO auf denselben Sachverhalt, so ist in beiden Verfahren der Streitgegenstand identisch.