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Erstattungsansprüche des Arbeitgebers bei Entgeltfortzahlung
Neues zur Beitragsberechnung bei der Umlageversicherung
Zum ist das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) in Kraft getreten. Es brachte viele Neuerungen bei den Umlagen wegen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder während der Zeit des Mutterschutzes. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten bereits mit einem Gemeinsamen Rundschreiben v. zu verschiedenen Aspekten des neuen Gesetzes Stellung genommen. Ein weiteres Schreiben v. geht nunmehr ergänzend auf einige Punkte ein, zu denen sich bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes Fragen ergeben hatten.
Welche Umlagen gibt es?
Nach dem AAG müssen Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, Beiträge zu einer so genannten Umlage „U 1” entrichten, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung bis zu 80 v. H. der Personalkosten ersetzt. Die Satzung der einzelnen Umlagekassen kann auch geringere Prozentsätze vorsehen. Die Höhe der Beiträge zur Umlagekasse richtet sich danach, welchen prozentualen Erstattungsanspruch der Arbeitgeber wählt.
Die zweite Umlage nach dem AAG, die „U 2”, betrifft die Erstattung der Zuschüsse des Arbeitgebers...