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Arbeitszimmer außerhalb der Privatwohnung
Nutzung von Räumlichkeiten im Mehrfamilienhaus?
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für sein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von maximal 1 250 € abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist, aber die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beansprucht (Zeitgrenze) oder für die betriebliche oder die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Abzugsbeschränkung gilt jedoch lediglich für häusliche Arbeitszimmer, nicht jedoch für „außerhäusliche” Arbeitszimmer. Der BFH hatte sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung v. – VI R 39/04 damit auseinanderzusetzen, ob eine Eingebundenheit des Arbeitszimmers in die häusliche Wohnsphäre gegeben war oder nicht.
Sachverhalt
Die Kläger des Falles sind ein Professor an einer Fachhochschule, der neben seiner Professorentätigkeit einer schriftstellerischen Nebentätigkeit nachging, und seine als Oberärztin an einem Krankenhaus beschäftigte Ehefrau.
Die Kläger bewohnen das Erdgeschoss eines dreistöckigen, dem Kläger gehör...