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BFH 26.01.2006 III R 51/05, NWB 16/2006 S. 126

Einkommensteuer | Keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner

Wie der NWB AAAAB-81747 entschieden hat, haben Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs. Dazu führt der Senat weiter aus: Soweit ein Lebenspartner für den anderen Lebenspartner Unterhalt zu zahlen hat, wird diese wirtschaftliche Belastung des Unterhaltsverpflichteten steuerlich dadurch berücksichtigt, dass er die Unterhaltsaufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe, die sich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert, nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.