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Ablösung eines Erbbaurechts als Teil der Herstellungskosten
Der von einem Grundstückseigentümer gezahlte Betrag für die Ablösung und Löschung des Erbbaurechts gehört zu den Herstellungskosten des auf diesem Grundstück neu errichteten Gebäudes. Der Betrag ist im Jahr der Fertigstellung des neuen Gebäudes zu aktivieren.
Mit seinem Urteil vom lehnt der BFH eine Zuordnung des Ablösungsbetrags zu den Werbungskosten ab, da die Zuordnung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten Vorrang habe. Die Ablösung eines Erbbaurechts zum Zwecke der Bebauung wird damit steuerlich ebenso behandelt:
wie die Kosten für den Abriss eines vorhandenen Gebäudes für eine Neubebauung (vgl. auch , BStBl 1970 II S. 810) oder
wie die an einen Mieter gezahlte Abfindung, um das bislang vermietete Gebäude abreiße...BStBl 1983 II S. 451