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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 363/2004

Gesetze: AO § 129, AO § 164 Abs. 1

Unterlassen eines Vorbehaltsvermerkes als offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz

Ein bei der Bescheiderteilung auf Grund eines Übertragungsfehlers unterbliebener Vorbehaltsvermerk kann im Wege einer Berichtigung nach § 129 AO nachgeholt werden. Die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt nicht voraus, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen aus dem Bescheid erkennbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-81658

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