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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 363/2004

Gesetze: AO § 129, AO § 164 Abs. 1

Unterlassen eines Vorbehaltsvermerkes als offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz

Ein bei der Bescheiderteilung auf Grund eines Übertragungsfehlers unterbliebener Vorbehaltsvermerk kann im Wege einer Berichtigung nach § 129 AO nachgeholt werden. Die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt nicht voraus, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen aus dem Bescheid erkennbar ist.

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Fundstelle(n):
LAAAB-81658

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