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Zahlungen aus Risiko-Lebensversicherung
Hat der Erblasser bei einer von ihm abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung den Erben als Begünstigten eingesetzt, unterliegen die nach dem Tode des Erblassers an den Erben geleisteten Zahlungen aus der Risiko-Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit dem vollen Auszahlungsbetrag der Erbschaftsteuer.