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Verlustvortrag bei Wegfall einer Mehrmütterorganschaft
Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG setzt Unternehmer- und Unternehmensidentität voraus. Bei Personengesellschaften richtet sich die gewerbesteuerliche Beurteilung der Unternehmeridentität nach der Identität der an ihnen als Mitunternehmer beteiligten Gesellschafter. Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlusts nach § 10a GewStG erfordert, dass der Gewerbebetrieb im Abzugsjahr von demselben Unternehmer betrieben wird, der den Verlust im Entstehungsjahr erlitten hat. Bei einer Organschaft kommt es für die Anwendung des § 10a GewStG auf das Unternehmen des Organträgers an. Denn Verluste, die während des Bestehens der Organschaft entstanden sind, sind erst auf einer zweiten Stufe – nach isolierter Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft und des Organträgers – auf der Ebene des Organträgers als Gewerbeste...