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Abfindungszahlung als außerordentliche Einkunft
Keine Tarifbegünstigung für eine Abfindungszahlung, mit der laufender Arbeitslohn des Kalenderjahrs der Leistung abgegolten wird. Eine arbeits-/dienstvertragliche Abfindungszahlung kann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1a EStG sein, soweit sie nicht der Erfüllung von Ansprüchen dient, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden sind. Doch nicht alle unter § 24 Nr. 1a EStG fallenden Entschädigungen sind als außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG anzusehen. Es muss sich bei den Leistungen vielmehr um eine Zusammenballung von Einnahmen handeln, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten.