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FG Rheinland-Pfalz 08.02.2006 3 K 2942/03, NWB direkt 15/2006 S. 5

Darlehensverlust keine außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger, der einem Betrug zum Opfer gefallen ist, kann den dadurch entstandenen Verlust (keine Rückzahlung der Darlehenssumme infolge Vermögensverfalls des Schuldners) nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen.