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FG Münster 21.12.2005 1 K 5371/02 E, NWB direkt 15/2006 S. 4

Zwangsentnahme bei unentgeltlicher Betriebsübernahme

Im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübernahme zurückbehaltene einzelne Wirtschaftsgüter gelten als entnommen, wobei der Entnahmegewinn laufender Gewinn ist. Das Zurückbehalten eines an eine Lebensmittelkette vermieteten Ladenlokals, das der Steuerpflichtige als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen hatte, wird mit der unentgeltlichen Übertragung des Restaurationsbetriebs auf den Sohn zwangsweise entnommen.