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FG Baden-Württemberg 15.12.2005 3 K 100/02, NWB direkt 15/2006 S. 4

Vorfälligkeitsentschädigung bei Fortführung des Kredits

Nimmt eine Bank auf Kundenwunsch innerhalb der Vertragslaufzeit eine Anpassung des vertraglich festgeschriebenen Darlehenszinses vor, ist die dafür vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung nicht passiv abzugrenzen, sondern als sofortiger Ertrag der Bank zu erfassen. Die Entschädigung ist nicht Vergütung für eine in der Zukunft noch zu erbringende Leistung (zinsgünstige Kapitalüberlassung), sondern Gegenleistung für eine bereits erbrachte Leistung (Abänderung des Darlehensvertrages).