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BFH 16.02.2006 X B 57/05, NWB direkt 15/2006 S. 4

Keine Verpflichtung zur Kassenbuchführung für Überschussermittlung

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Vielmehr müssen sie nach § 146 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO die Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen (§ 22 UStG) vorzunehmen sind, lediglich so führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Sie können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn Steuerpflichtige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen, auch wenn nur auf den Rechnungen, nicht aber in den angefertigten Listen zwischen Geldeingang auf dem Bankkonto oder Barzahlung unterschieden wurde.