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FG Köln 10.01.2006 9 K 3460/05, NWB direkt 15/2006 S. 3

Zunächst fehlerhaft als vorläufig festgesetzte Erblasserschulden

Die Finanzbehörde ist nicht nach § 165 Abs. 1 AO befugt, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in ihrem Bestand als unsicher anzusehende Erlasserschulden vorläufig festzusetzen, um sie offen zu halten. Ist der Vorläufigkeitsvermerk rechtswidrig, aber rechtswirksam ergangen, kann der bestandskräftige Bescheid gleichwohl geändert werden, wenn die Ablaufhemmung des §171 Abs. 8 AO noch wirkt. Sind zum Nachlass gehörige Vermögensgegenstände mit Verwertungsrechten Dritter belastet, kommt es für die Abziehbarkeit von Erblasserschulden darauf an, dass die Sicherheiten auch tatsächlich für Darlehen bestehen, die dem Erblasser gewährt worden waren. Eine Sicherung fremder Schulden durch Verwertungsrechte Dritter auf Nachlassgegenständen sind nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar.