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Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Einkommensteuer
Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel vor, so darf das im Vorjahr örtlich zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, ohne Ermittlungen über den Wohnsitz des Steuerpflichtigen anzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die erstmalige Erzielung von Einkünften vor, die zu einer verlängerten Frist für die Abgabe von Steuererklärungen führen, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ohne weitere Ermittlungen über die Erzielung solcher Einkünfte schätzen.